Aufhebung der 3G-Regel! Wegfall der Maskenpflicht! (02. Mai 2022)
Der Zugang ist nur für 3G erlaubt, also für Geimpfte, Genesene und Getestete („3G an Schulen“). Dies be-
deutet, dass – neben Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigen an Schulen tätigen Personen auch Externe nur noch geimpft, genesen oder getestet das Schulhaus betreten dürfen – ganz gleich, ob Sie zum Beispiel
nur kurz etwas an der Schule abgeben wollen oder ein Beratungsgespräch mit einer Lehrkraft, der Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologen vereinbart haben.
Die Schulen sind rechtlich verpflichtet, den Zugang zum Schulgelände und den erforderlichen 3G-Nachweis zu kontrollieren. Um sie bei dieser Aufgabe zu entlasten und zu unterstützen, bitten wir Sie dringend um Berücksichtigung der folgenden Punkte:
+ Bitte betreten Sie das Schulgelände nur in wirklich dringenden Ausnahmefällen!
+ Falls Sie Ihr Kind – beispielsweise bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – zur
Schule bringen: Bitte begleiten Sie es bei Unterrichtsbeginn maximal bis zum Eingang
des Schulgeländes, nicht aber bis zum Schulgebäude und holen Sie es nach Unter-
richtsschluss auch außerhalb des Schulgeländes wieder ab.
+ Falls Sie Ihr Kind – beispielsweise bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – zur
Schule bringen: Bitte begleiten Sie es bei Unterrichtsbeginn maximal bis zum Eingang
des Schulgeländes, nicht aber bis zum Schulgebäude und holen Sie es nach Unter-
richtsschluss auch außerhalb des Schulgeländes wieder ab.
+ Sofern ein Schulbesuch dringend erforderlich ist, melden Sie Ihren Besuch bitte mög-
lichst vorher gegenüber der Schule an.
+ Führen Sie in einem solchen Fall bitte einen entsprechenden 3G-Nachweis mit. So-
fern Sie keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, müssen Sie über
einen aktuellen Testnachweis (max. 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder max.
48 Stunden alter PCR-Test) verfügen.
+ An den Schulen kann für externe Personen kein Test unter Aufsicht durchgeführt
werden
1. Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Schülerinnen und Schülern mit akuten Krankheitssymptomen wie
+Fieber
+Husten
+Kurzatmigkeit, Luftnot
+Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
+Hals- oder Ohrenschmerzen
+(fiebriger) Schnupfen
+Gliederschmerzen
+starke Bauchschmerzen
+Erbrechen oder Durchfall
ist der Schulbesuch nicht erlaubt.
Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn die Schülerin bzw. der Schüler wieder bei gutem Allge-
meinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. In jedem Fall muss von den Schü-
lerinnen und Schülern vor dem Schulbesuch ein externes negatives Testergebnis vorgelegt werden.
Hierzu kann auf folgende kostenfreie Testmöglichkeiten zurückgegriffen werden:
+ PCR-Test beim (Haus-)Arzt (im Rahmen der Krankenbehandlung grundsätzlich kostenlos),
+ bei nur noch leichten (Erkältungs-)Symptomen: POC-Antigen-Schnelltest kostenfrei im lokalen Test-
zentrum,
+ wenn die Symptome bereits abgeklungen sind (asymptomatischer Zustand): POC-Antigen-Schnell-
test kostenfrei bei Leistungserbringern der Coronavirus-Testverordnung (lokale Testzentren, teil-
nehmende Ärzte, Apotheken und sonstige Teststellen)
ACHTUNG Ein Antigen-Selbsttest reicht nicht aus. Wird kein negatives Testergebnis vorgelegt, kann die Schule erst
wieder besucht werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler die Schule ab dem erstmaligen Auftreten
der Krankheitssymptome sieben Tage nicht besucht hat und am achten Tag nach erstmaligem Auftreten
von Krankheitssymptomen keine Krankheitssymptome mehr aufweist.
2. Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssympto-
men (Schnupfen/Husten ohne Fieber) zur Schule?
Bei Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z. B. Heuschnupfen), verstopfter Nasenatmung (ohne Fie-
ber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern ist ein Schulbesuch ohne Vorlage eines negativen
Testergebnisses möglich.
Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen ist der Schulbesuch nur mit
dem Nachweis eines negativen Testergebnisses möglich. Liegt kein negatives externes Testergebnis aus dem
Testzentrum vor, führen die Schülerinnen und Schüler bei Unterrichtsbeginn einen Antigen-Selbsttest unter
Aufsicht in der Schule durch. Bitte beachten Sie, dass ein ggf. zuhause durchgeführter Selbsttest nicht aus-
reicht, um zum Schulbesuch zugelassen zu werden.
Um das Risiko zu reduzieren, dass eine Infektion erst in der Schule entdeckt wird, wird empfohlen, dass die
Schülerinnen und Schüler in diesem Fall bereits vor dem Schulbesuch entweder
+ zuhause einen Antigen-Selbsttest durchführen oder
+ alternativ das kostenfreie Angebot eines POC-Antigen-Schnelltests im lokalen Testzentrum wahr-
nehmen.
Wird zuhause ein Antigen-Selbsttest durchgeführt, muss auch bei negativem Ergebnis zwingend in der Schule
ein weiterer Antigen-Selbsttest durchgeführt werden.