Berufsorientierung an der Werner-von-Siemens-Mittelschule Traunreut

Die berufsorientierenden Zweige Technik (Te), Wirtschaft und Kommunikation (WiK), Ernährung und Soziales (ES) unterstützten die Schüler bei der Berufsorientierung. Dadurch erhalten sie die Gelegenheit, ihre beruflichen Neigungen zu finden und grundlegende berufliche Fähigkeiten zu erwerben.

TE – Technik

Der Fachlehrplan untergliedert sich in die Lernbereiche technische Kommunikation, Konstruktion und Produktion, Berufsorientierung sowie mediale Grundbildung mit entsprechenden Kompetenzerwartungen.

Aber auch die Förderung der handwerklichen Fähigkeiten stehen nach wie vor im Vordergrund.

WiK – Wirtschaft und Kommunikation

Hauptbereiche sind in diesem Fach:

  • das 10-Finger-Tastschreiben 
  • Mediale Grundbildung 
  • kaufmännische Grundbildung 
  • Kommunikation und geschäftliche Korrespondenz
  • Berufsorientierung in kaufmännischen Bereichen.

Hauptsächlich wird am PC gearbeitet.


ES – Ernährung und Soziales

Das Fach Ernährung und Soziales beantwortet Fragestellungen aus den Bereichen Haushalten/Ernähren und soziales Handeln. Zusammenleben und Zusammenarbeiten, Ernährung und Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz, Arbeitsprozesse und Arbeitstechniken, Berufsorientierung und mediale Grundbildung sind weitere Gegenstandsbereiche.

Früher nannte man das Fach Hauswirtschaft und hauptsächlich wird gekocht.

Die verpflichtende Einführung der berufsorientierenden Zweige erfolgt stufenweise:

Jahrgangsstufe 7:

  • 5 – 6 Unterrichtsstunden in allen Zweigen
  • Entscheidung für 1 Fach in Jahrgangsstufe 8 mit Zwischenzeugnis 7. Klasse.

Jahrgangsstufe 8

  • 4 Unterrichtsstunden in einem Zweig

Jahrgangsstufe 9

  • 4 Unterrichtsstunden in einem Zweig
  • Quali-Prüfung in diesem Fach

Jahrgangsstufe 10

  • 3 Unterrichtsstunden in einem Zweig
  • M-10-Prüfung in diesem Fach

Ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll und zulässig!!

Eine der zentralen Aufgaben der Mittelschule ist es, dem Schüler den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.

Dazu ist neben den praktischen Fächern vor allem das Fach Wirtschaft und Beruf (WuB) ein wichtiger Pfeiler.

Bereits im Lehrplan der 7. Klasse ist das Thema Beruf und Arbeit fest verankert. Hierzu heißt es:

Erster Zugang zu betrieblicher Erwerbsarbeit und Beruf

„ Die Schüler führen eine Arbeitsplatzerkundung an einem geeigneten betrieblichen Arbeitsplatz durch und verschaffen sich damit einen ersten eigenen Zugang zu betrieblicher Erwerbsarbeit und Beruf. Bei der gemeinsamen Auswertung der Arbeitsplatzerkundung stellen sie die Vielfalt von Arbeit an betrieblichen Arbeitsplätzen fest und versuchen diese zu ordnen. Ausgehend von persönlichen Wahrnehmungen und eigenen Zukunftsvorstellungen erkennen sie, dass die berufliche Orientierung in einem engen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensplanung steht und sie beginnen mit ersten konkreten Schritten der Berufswahl.“

Da es immer wieder Fragen gibt, ob die Arbeitsplatzerkundung nicht dem Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend widerspricht, folgt nun ein kurzer Auszug, der deutlich macht, dass es dazu eine Ausnahmeregelung gibt:
§ 5 JArbSchG: Verbot der Beschäftigung von Kindern

  1. Die Beschäftigung von Kindern ist verboten.
  2. Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
  1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie
  2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht
  3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung

Da die Arbeitsplatzerkundung eine schulische Veranstaltung ist, greift somit Absatz 2.2.!

Da, wie bereits oben erwähnt, die Arbeitsplatzerkundung eine schulische Pflichtveranstaltung ist, besteht für deren Dauer die gesetzliche Schülerunfallversicherung über den GUVV.

Zusätzlich wird für die Schülerinnen und Schüler vom Schulträger der Stadt Traunreut für diese Zeit eine Schülerhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

An den bayerischen Mittelschulen sind mehrere Betriebspraktika als Bestandteil des Faches WuB und der berufsorientierenden Zweige durchzuführen.

Die Termine werden zu Beginn des jeweiligen Schuljahres von den Lehrkräften der 8. und 9. Klassen festgelegt.

Eine Absprache mit den örtlichen großen Industriebetrieben erfolgt termingerecht.

Alle Schüler bekommen ein Anmeldeblatt der Schule, das die Eltern als Einverständniserklärung unterschreiben. Mit diesem unterschriebenen Anmeldeblatt gehen die Schüler auf die Suche nach einem Praktikumsplatz.

Das Betriebspraktikum stellt eine Pflichtveranstaltung für Schüler der achten und neunten Jahrgangsstufe der Mittelschule dar. Das Betriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung, die in der Regel ein bis zwei Wochen dauert.

Nach einem Beschluss des bayerischen Landtages können in der Jahrgangsstufe 8 (und abgeleitet davon auch in höheren Jahrgangsstufen) Praktika bis zu einem Fünftel der Unterrichtszeit (max. 7 Unterrichtswochen) durchgeführt werden. Zusätzlich zum Pflichtpraktikum können weitere freiwillige schulische Praktika stattfinden.

In der Regel finden in den 8. Klassen zwei wöchentlich dauernde Betriebspraktika statt, in den 9. Klassen ein wöchentlich dauerndes Betriebspraktikum.

Praktikumsstellen können unter diesem Link gefunden werden: Praktikumsbörse im Chiemgau

Zum Ende des Praktikums erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Praktikumszeugnis.

Für Schülerinnen und Schüler, die am Betriebspraktikum teilnehmen, wird vom Schulträger, der Stadt Traunreut, für die Zeit des Betriebspraktikums eine Schülerhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Die gesetzliche Schülerunfallversicherung über den GUVV besteht, da es sich um schulische Veranstaltungen handelt.

 Beachten Sie dazu bitte auch das

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG)

§ 2 JArbSchG

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 5 JArbSchG

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs.1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  1. 1.zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. 2.im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  3. 3.in Erfüllung einer richterlichen Weisung.